Absatz eins,Jeder Anordnung einer haushaltsführenden Stelle muss ein Beleg im Original zu Grunde liegen. Bei der Übermittlung von Anordnungen sind dieser Beleg und alle verrechnungsrelevanten Unterlagen an das ausführende Organ mitzuliefern. Davon ausgenommen sind Anordnungen für Mittelvormerkungen, sofern diese von der haushaltsführenden Stelle direkt im HV-System vorgenommen werden.