Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

18.03.2026

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Unvereinbarkeit bei Bediensteten der BHAG

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Erfolgt die Erfassung einer Anordnung (zB mangels Systemzugangs des anordnenden Organs, Ersatzanordnung) durch die BHAG, ist sicherzustellen, dass die Erfassung einer Anordnung, die Freigabe der Anordnung sowie die Buchung der Anordnung jeweils von unterschiedlichen Bediensteten wahrgenommen wird. Ausgenommen sind Verrechnungen betreffend Obligos sowie nicht finanzierungswirksame Verrechnungen in der Vermögens- und Ergebnisrechnung.
  2. Absatz 2,Werden Personenkonten neu angelegt oder bereits bestehende Personenkonten geändert, ist sicherzustellen, dass diese Personenkonten nicht von jener Bediensteten oder jenem Bediensteten für den Zahlungsverkehr freigegeben werden, die oder der diese Personenkonten selbst angelegt oder geändert hat.
  3. Absatz 3,Es ist sicherzustellen, dass Zahlungen nicht von denselben Bediensteten vollzogen werden, die im betreffenden Gebarungsfall Buchungen durchgeführt haben. Ebenso ist sicherzustellen, dass Zahlungen nicht von jenen Bediensteten vollzogen werden, die mittels Ersatzanordnung (Paragraph 34,) die betreffenden Zahlungen selbst angeordnet haben.
  4. Absatz 4,Die Nachprüfung im Rahmen der Innenprüfung darf nicht von Bediensteten durchgeführt werden, die bei der betreffenden haushaltsführenden Stelle bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs oder an der Verrechnung mitgewirkt haben.
  5. Absatz 5,Die BHAG hat allfällige Unvereinbarkeiten zu überprüfen und die Einhaltung der Regelungen in Absatz eins bis 4 durch organisatorische Festlegungen zu gewährleisten. Unterstützend kann sich die BHAG dabei der technisch-organisatorischen Gegebenheiten des HV-Systems bedienen, insbesondere in jenen Fällen der Absatz eins bis 3, in denen die funktionelle Trennung zwischen Anordnung und Ausführung im Gebarungsvollzug auf Grund des Vier-Augen-Prinzips (Paragraph 3, Absatz eins,) geboten ist.
  6. Absatz 6,Die Erfassung physischer Eingangsstücke im elektronischen Aktensystem (Scannen) darf nicht durch Bedienstete mit übertragener Anordnungsbefugnis nach Paragraph 34,, durch Buchhaltungsreferentinnen oder Buchhaltungsreferenten sowie durch Zahlungsreferentinnen oder Zahlungsreferenten erfolgen.
  7. Absatz 7,Die Einhaltung der Unvereinbarkeitsregeln ist durch geeignete organisatorisch-technische Maßnahmen sicherzustellen.

Schlagworte

Vermögensrechnung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121339