Absatz eins,Erfolgt die Erfassung einer Anordnung (zB mangels Systemzugangs des anordnenden Organs, Ersatzanordnung) durch die BHAG, ist sicherzustellen, dass die Erfassung einer Anordnung, die Freigabe der Anordnung sowie die Buchung der Anordnung jeweils von unterschiedlichen Bediensteten wahrgenommen wird. Ausgenommen sind Verrechnungen betreffend Obligos sowie nicht finanzierungswirksame Verrechnungen in der Vermögens- und Ergebnisrechnung.