(3)Absatz 3,Zur Vorbereitung der Aufstellung der Abschlussrechnungen sind die Verrechnungsdaten zeitlich nach Maßgabe der Bestimmungen des § 40 abzugrenzen. Zur Vorbereitung des Abschlusses der Ergebnis- und Vermögensrechnung ist die Übereinstimmung der buchmäßigen mit den tatsächlichen Beständen, die von den Wirtschaftsstellen durch Inventarbestandsaufnahme ermittelt werden, zu kontrollieren; darüber hinaus sind die entsprechenden Abschlussverrechnungen vorzunehmen.Zur Vorbereitung der Aufstellung der Abschlussrechnungen sind die Verrechnungsdaten zeitlich nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 40, abzugrenzen. Zur Vorbereitung des Abschlusses der Ergebnis- und Vermögensrechnung ist die Übereinstimmung der buchmäßigen mit den tatsächlichen Beständen, die von den Wirtschaftsstellen durch Inventarbestandsaufnahme ermittelt werden, zu kontrollieren; darüber hinaus sind die entsprechenden Abschlussverrechnungen vorzunehmen.