Absatz eins,Den haushaltsführenden Stellen obliegen nach Paragraph 7, Absatz 2, BHG 2013
- Ziffer einsdie Mitwirkung bei Aufgaben des haushaltsleitenden Organs nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 8 bis 11 BHG 2013;
- Ziffer 2die Erstellung des Entwurfes des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes (Paragraph 45, BHG 2013) und die Umsetzung des vom haushaltsleitenden Organ festgelegten Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, BHG 2013;
- Ziffer 3die Festlegung der jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne (Paragraph 45, BHG 2013), sofern nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet sind;
- Ziffer 4die Bewirtschaftung der vom haushaltsleitenden Organ zugewiesenen Detailbudgets (Paragraph 87, BHG 2013) durch
- Litera adie Begründung und Aufhebung von Obligos (Paragraph 38, Absatz 2,) sowie von Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes,
- Litera bdie Erteilung und der Widerruf von Anordnungen im Gebarungsvollzug, wenn Einzahlungen anzunehmen, Auszahlungen zu leisten oder Verrechnungen vorzunehmen sind, die das Ergebnis in den Verrechnungsaufschreibungen ändern,
- Litera cdie Anordnungen der Zu- oder Abgänge der Bestandteile des Bundesvermögens oder fremden Vermögens,
- Litera ddie Festsetzung von Mittelverwendungsbindungen nach Paragraph 52, Absatz 5, BHG 2013, sofern nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet sind,
- Litera eUmschichtungen zwischen den Mittelverwendungsgruppen des zugewiesenen Detailbudgets (Paragraph 53, BHG 2013),
- Litera fdie Entnahme von Rücklagen nach Antragstellung an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen im Wege des haushaltsleitenden Organs und nach der Genehmigung durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen (Paragraph 56, BHG 2013),
- Litera gdie Vorlage von Abschlussrechnungen (Paragraph 101, BHG 2013) an den Rechnungshof und
- Litera hdie interne Evaluierung der Durchführung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (Paragraph 18, Absatz 2, BHG 2013) sowie
- Ziffer 5die Übertragung von Anordnungsbefugnissen im Wirkungsbereich des ihr zugewiesenen Detailbudgets nach Ziffer 4, Litera a bis c an Leiterinnen oder Leiter von geeigneten Organisationseinheiten mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs.