Absatz eins,Aus Inseraten muß hervorgehen, daß sie von einem Immobilienmakler stammen. Ein Hinweis auf eine Provisionspflicht des Auftraggebers und auf die Höhe der Provision ist abweichend von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, nicht erforderlich.
Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2010,
Paragraph 6
01.09.2010