Absatz eins,Veterinär-Arzneispezialitäten, die von Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 4, Absatz 2, TAKG vom Tierarzt angewendet werden, dürfen nur unter Einhaltung der folgenden Bedingungen an den Tierhalter abgegeben werden:
- Ziffer einssie haben gemäß Fachinformation zur oralen oder äußerlichen Anwendung vorgesehen zu sein und
- Ziffer 2sie enthalten nur pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37 aus 2010, genannt sind und
- Ziffer 3ihre Abgabe an den Tierhalter darf nach Unionsrecht nicht verboten sein und
- Ziffer 4es dürfen gegen die Abgabe keine tierseuchenrechtlichen oder fachlichen Bedenken bestehen und
- Ziffer 5die Anwendung darf gemäß Fachinformation nicht ausschließlich dem Tierarzt vorbehalten sein.