Kurztitel

Veterinär-Arzneispezialitäten-Anwendungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

28.01.2025

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Abgabe von Veterinär-Arzneispezialitäten bei Vorliegen eines Therapienotstandes

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Veterinär-Arzneispezialitäten, die von Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 4, Absatz 2, TAKG vom Tierarzt angewendet werden, dürfen nur unter Einhaltung der folgenden Bedingungen an den Tierhalter abgegeben werden:
    1. Ziffer eins
      sie haben gemäß Fachinformation zur oralen oder äußerlichen Anwendung vorgesehen zu sein und
    2. Ziffer 2
      sie enthalten nur pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37 aus 2010, genannt sind und
    3. Ziffer 3
      ihre Abgabe an den Tierhalter darf nach Unionsrecht nicht verboten sein und
    4. Ziffer 4
      es dürfen gegen die Abgabe keine tierseuchenrechtlichen oder fachlichen Bedenken bestehen und
    5. Ziffer 5
      die Anwendung darf gemäß Fachinformation nicht ausschließlich dem Tierarzt vorbehalten sein.
  2. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins und Absatz 2, TAKG vorgesehenen Aufzeichnungspflichten sind bei Abgaben im Sinne des Absatz eins, sofern zutreffend durch folgende Aufzeichnungen zu ergänzen:
    1. Ziffer eins
      Auf dem Abgabeschein ist ein Vermerk anzubringen, aus dem hervorgeht, dass diese Veterinär-Arzneispezialität nicht in Österreich zugelassen ist.
    2. Ziffer 2
      Auf dem Abgabeschein ist die Begründung der Anwendung und der Abgabe der Veterinär-Arzneispezialität anzugeben.
    3. Ziffer 3
      Die Wartezeit ist vom abgebenden Tierarzt gemäß Paragraph 4, Absatz 5, TAKG festzulegen.
    4. Ziffer 4
      Das Datum des Bezugs ist aufzuzeichnen und Nachweise des Bezugs (Kopie der Rechnung, Lieferschein etc.) sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
    5. Ziffer 5
      Wenn die Gebrauchsinformation nicht in deutscher Sprache vorliegt, so ist dem Tierhalter eine entsprechende deutschsprachige Gebrauchsinformation in schriftlicher Form zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20006877

Dokumentnummer

NOR40121281