Kurztitel

Bestandsspezifische Impfstoffe - Betriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

27.07.2010

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Betriebe, die bestandsspezifische Impfstoffe für Tiere herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen.
  2. Absatz 2,Als Betriebe im Sinne des Absatz eins, gelten alle Betriebsstätten der von Absatz eins, umfassten Betriebe, auch wenn diese im Sinne des Paragraph 46, der Gewerbeordnung 1994 nicht unter die Bestimmungen über weitere Betriebsstätten fallen.