Kurztitel

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Text

Behebung von Mängeln

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur betrieben werden, wenn die Prüfungen und Kontrollen gemäß den Paragraphen 34 bis 36 keine die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel ergeben oder wenn die festgestellten Mängel behoben sind. Für Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) und Baugruppen, die dem Kesselgesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des Kesselgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen.
  2. Absatz 2,Festgestellte Mängel müssen jedenfalls unverzüglich behoben werden, und die Mängelbehebung muss dokumentiert sein. Zur Behebung der Mängel dürfen nur fachkundige Personen (Paragraph 2, Ziffer 13,) im Rahmen ihrer Befugnisse herangezogen werden.