Absatz eins,Im Aufenthaltsbereich (Tankstellenshop) der verantwortlichen Person (Paragraph 2, Ziffer 12,) müssen ein Schema der ausgeführten Flüssiggas-Tankstelle, in dem alle Anlagenteile eingezeichnet sind, und eine Betriebsanweisung aufliegen, die den im Anhang 9 festgelegten inhaltlichen Anforderungen entspricht und durch die sich die verantwortliche Person (Paragraph 2, Ziffer 12,) über die für den Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle notwendigen Maßnahmen, über das Verhalten bei außergewöhnlichen Vorkommnissen oder im Gefahrenfall und über die Rufnummer der Feuerwehr informieren kann. Der Inhaber der Anlage gemäß Paragraph eins, muss die Betriebsanweisung erstellen.