Kurztitel

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Text

Verbot des Überfahrens und Überbauens

Paragraph 17,

Erdgedeckte Flüssiggasbehälter dürfen weder durch Kraftfahrzeuge oder Anhänger überfahrbar noch gänzlich oder teilweise überbaut sein. Erfordern die räumlichen Verhältnisse, dass Teile des Flüssiggasbehälters unter betriebseigenen Verkehrswegen liegen und daher überfahren werden müssen, dann muss durch bauliche Maßnahmen sichergestellt sein, dass keine zusätzlichen Belastungen auf den Flüssiggasbehälter ausgeübt werden.