Kurztitel

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Text

5. Abschnitt
Allgemeine Schutzmaßnahmen

Anfahrschutz

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Einrichtungen einer Flüssiggas-Tankstelle, insbesondere der Flüssiggasbehälter, die Flüssiggas-Zapfsäulen oder die Flüssiggas-Zapfgeräte, die Rohrleitungen und die Flüssiggaspumpen müssen so aufgestellt oder gesichert sein, dass sie gegen Anfahren oder Beschädigen durch Kraftfahrzeuge geschützt sind.
  2. Absatz 2,Zum Schutz vor Beschädigungen durch Kraftfahrzeuge müssen Flüssiggas-Zapfsäulen bzw. Flüssiggas-Zapfgeräte auf einer Insel errichtet sein, die mindestens 0,12 m höher ist als die angrenzende Fahrbahn. Die Größe der Insel muss weiters so bemessen sein, dass die Insel den explosionsgefährdeten Bereich der Flüssiggas-Zapfsäule oder des Flüssiggas-Zapfgerätes um mindestens 0,1 m überragt. Der Sockel der Flüssiggas-Zapfsäule muss vom Rand dieser Insel mindestens 0,3 m entfernt sein. Um die Flüssiggas-Zapfsäule bzw. um das Flüssiggas-Zapfgerät muss in einem Umkreis von mindestens 0,8 m jener Bereich ungehindert zugänglich sein, der für Kontroll-, Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Flüssiggas-Zapfsäule oder dem Flüssiggas-Zapfgerät erforderlich ist.