Kurztitel

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Text

Zapfventil und Übergangsstück

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Zapfventile müssen ein dichtes Anschließen an den Füllanschluss des Kraftgastanks von Kraftfahrzeugen oder an den Füllanschluss von in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebauten Druckbehältern, sofern Absatz 2, nicht anderes vorsieht, ohne Verwendung von Übergangsstücken (Adaptern) zulassen.
  2. Absatz 2,Ist die Betankung nur mit Hilfe eines Übergangsstückes (Adapters) möglich (Paragraph 27, Absatz 4,), so darf dieses Übergangsstück (Adapter) nur durch eine verantwortliche Person (Paragraph 2, Ziffer 12,) angeschlossen werden. Auf dieses Gebot muss durch Anschlag an der Flüssiggas-Zapfsäule deutlich hingewiesen sein. Es dürfen nur für Flüssiggas geeignete Übergangsstücke (Adapter) verwendet werden, die vom Inhaber der Anlage gemäß Paragraph eins, zur Verfügung gestellt werden müssen.
  3. Absatz 3,Das an den Füllanschluss anzuschließende Zapfventil muss so ausgebildet sein, dass der Durchfluss von Flüssiggas nur dann freigegeben wird, wenn ein technisch dichter und formschlüssiger Anschluss vorliegt. Das Zapfventil muss weiters so konstruiert sein, dass ein unbeabsichtigtes Lösen während der Betankung nicht möglich ist. Ein Lösen des Zapfventils darf erst nach einer Druckentlastung möglich sein, wobei ohne Verwendung von Übergangsstücken (Adaptern) höchstens 1 cm³ Flüssiggas (flüssige Phase) ins Freie gelangen darf.
  4. Absatz 4,Die Abgabe von Flüssiggas darf nur nach dem Prinzip des Vollschlauchsystems erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Abgabe von Flüssiggas durch den Flüssiggas-Zapfschlauch darf nur über ein Zapfventil ohne Selbsthaltung (zB Totmannhebel, elektrische Drucktaste) möglich sein. Zapfventile, die mittels Stößel das Rückschlagventil am Füllanschluss öffnen, dürfen nicht verwendet werden.