(2)Absatz 2,Ist die Betankung nur mit Hilfe eines Übergangsstückes (Adapters) möglich (§ 27 Abs. 4), so darf dieses Übergangsstück (Adapter) nur durch eine verantwortliche Person (§ 2 Z 12) angeschlossen werden. Auf dieses Gebot muss durch Anschlag an der Flüssiggas-Zapfsäule deutlich hingewiesen sein. Es dürfen nur für Flüssiggas geeignete Übergangsstücke (Adapter) verwendet werden, die vom Inhaber der Anlage gemäß § 1 zur Verfügung gestellt werden müssen.Ist die Betankung nur mit Hilfe eines Übergangsstückes (Adapters) möglich (Paragraph 27, Absatz 4,), so darf dieses Übergangsstück (Adapter) nur durch eine verantwortliche Person (Paragraph 2, Ziffer 12,) angeschlossen werden. Auf dieses Gebot muss durch Anschlag an der Flüssiggas-Zapfsäule deutlich hingewiesen sein. Es dürfen nur für Flüssiggas geeignete Übergangsstücke (Adapter) verwendet werden, die vom Inhaber der Anlage gemäß Paragraph eins, zur Verfügung gestellt werden müssen.