Kurztitel

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Text

Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte

Paragraph 8,

Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen so aufgestellt sein, dass bei Betankungsvorgängen die explosionsgefährdeten Bereiche nicht betreten werden müssen. Hievon ausgenommen sind Flüssiggas-Zapfgeräte, die durch verantwortliche Personen (Paragraph 2, Ziffer 12,) bedient werden. Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen weiters so aufgestellt sein, dass die zu betankenden Kraftfahrzeuge nicht durch die explosionsgefährdeten Bereiche der Flüssiggasbehälter oder durch andere explosionsgefährdete Bereiche fahren können.