(2)Absatz 2,Werden wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast Schutzmaßnahmen gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 oder Z 4 bis 7 FGV gegen die unzulässige Erwärmung des Flüssiggasbehälters vorgesehen, so muss durch die Bescheinigung einer Kesselprüfstelle nachgewiesen sein, dass durch die getroffenen Maßnahmen eine gefahrbringende Erwärmung des Flüssiggasbehälters vermieden wird. Liegt eine Brandlast vor, die ein Ansprechen des Sicherheitsventils im Brandfalle nicht ausschließt, müssen in die Beurteilung auch die vorgesehenen Maßnahmen für ein gefahrloses Ableiten des austretenden Flüssiggases einbezogen sein.Werden wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast Schutzmaßnahmen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, oder Ziffer 4 bis 7 FGV gegen die unzulässige Erwärmung des Flüssiggasbehälters vorgesehen, so muss durch die Bescheinigung einer Kesselprüfstelle nachgewiesen sein, dass durch die getroffenen Maßnahmen eine gefahrbringende Erwärmung des Flüssiggasbehälters vermieden wird. Liegt eine Brandlast vor, die ein Ansprechen des Sicherheitsventils im Brandfalle nicht ausschließt, müssen in die Beurteilung auch die vorgesehenen Maßnahmen für ein gefahrloses Ableiten des austretenden Flüssiggases einbezogen sein.