Kurztitel

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Flüssiggas-Tankstellen sind örtlich gebundene technische Einheiten, in denen über Flüssiggas-Zapfsäulen oder Flüssiggas-Zapfgeräte Flüssiggas als Kraftstoff an in Kraftfahrzeugen fest eingebaute Kraftgastanks oder als Brennstoff für in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebaute Druckbehälter mit volumetrischer Befüllung abgegeben wird. Flüssiggas-Tankstellen können auch als Kompaktanlagen ausgeführt werden. Die Flüssiggas-Tankstelle umfasst den Flüssiggasbehälter, die Flüssiggaspumpe und die Flüssiggas-Zapfsäule oder das Flüssiggas-Zapfgerät mit den zugehörenden verbindenden Rohrleitungen sowie die für den Betrieb funktionell notwendigen technischen Einrichtungen. Die Flüssiggas-Tankstelle stellt eine Baugruppe gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, der Druckgeräteverordnung – DGVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999,, dar;
  2. Ziffer 2
    Kraftfahrzeuge sind mit Flüssiggas angetriebene Fahrzeuge, die entweder unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2009,, fallen und mit Anhängern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KFG 1967 ausgestattet sein können oder auf anderen Landflächen als Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden;
  3. Ziffer 3
    Flüssiggas (LPG; Liquefied Petroleum Gas) sind Propan, Butan, Propen und Buten (handelsübliche Flüssiggase) sowie Gemische dieser Gase untereinander;
  4. Ziffer 4
    Flüssiggas-Zapfsäulen sind von einem Schutzgehäuse umgebene technische Einrichtungen zur Abgabe von Flüssiggas in flüssigem Zustand, wobei die abgegebene Menge volumetrisch gemessen und angezeigt wird;
  5. Ziffer 5
    Flüssiggas-Zapfgeräte sind technische Einrichtungen zur Abgabe von Flüssiggas in flüssigem Zustand, die entweder von keinem Schutzgehäuse umgeben sind oder einem Schutzgehäuse umgeben sind, das zur Bedienung geöffnet werden muss;
  6. Ziffer 6
    Zapfventile sind am Ende des Flüssiggas-Zapfschlauches angebrachte, händisch zu betätigende Ventile, die zur Flüssiggasabgabe an den Füllanschluss (Paragraph 13,) dicht angeschlossen werden;
  7. Ziffer 7
    Flüssiggasbehälter sind der Lagerung von Flüssiggas dienende Druckbehälter gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2007,, einschließlich ihrer Ausrüstung;
  8. Ziffer 8
    Flüssiggaspumpen sind Fördereinrichtungen, die das Flüssiggas dem Flüssiggasbehälter entnehmen und der Flüssiggas-Zapfsäule oder dem Flüssiggas-Zapfgerät zuführen;
  9. Ziffer 9
    Wirkbereich ist der mit dem Zapfventil in einer Arbeitshöhe von ca. 0,8 m horizontal betriebsmäßig erreichbare Bereich zuzüglich 2 m. Der Wirkbereich entspricht dem Abstand x in der Abbildung gemäß Anhang 1;
  10. Ziffer 10
    Kompaktanlagen sind Flüssiggas-Tankstellen (Ziffer eins,) mit einem oberirdischen, höchstens 3.000 kg fassenden Flüssiggasbehälter, die zu einer oder zwei transportablen Baueinheiten zusammengebaut sind und am jeweiligen Standort ortsfest betrieben werden;
  11. Ziffer 11
    Rohrleitungen (Flüssiggasleitungen) sind an Flüssiggasbehälter, Flüssiggaspumpen oder Flüssiggas-Zapfsäulen oder Flüssiggas-Zapfgeräten absperrbar angeschlossene, aus Rohren, Schläuchen, Verbindungsstücken oder Formstücken einschließlich ihrer Einbauten und Armaturen gebildete Leitungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Kesselgesetz zum Weiterleiten von Flüssiggas;
  12. Ziffer 12
    Verantwortliche Person ist eine mindestens 18 Jahre alte, über das Verhalten bei Normalbetrieb, Gasaustritt, Brand, sonstigen Gefahrenfällen und außergewöhnlichen Vorkommnissen eingehend im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, unterwiesene und im Umgang mit Flüssiggas vertraute Person (beispielsweise Tankwart);
  13. Ziffer 13
    Fachkundige Person ist eine Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen in Planung, Bau oder Instandhaltung von Flüssiggas-Tankstellen besitzt und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Prüfer nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 6, der Flüssiggasverordnung 2002 – FGV, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 446, sind auch als fachkundige Person anzusehen.