in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des Paragraph 41, in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen,
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2010,
Paragraph eins
01.08.2010
Diese Verordnung gilt für die Lagerung und die Abgabe von Flüssiggas als Kraftstoff an Kraftfahrzeuge oder als Brennstoff für in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebaute Druckbehälter an Flüssiggas-Tankstellen