Absatz eins,Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
- Ziffer eins
- Litera abei Verwendungen gemäß Paragraph 6 c, die österreichische Staatsbürgerschaft,
- Litera bbei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),
- Ziffer 2die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,
- Ziffer 3die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen, und
- Ziffer 4ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren.