Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 538 d

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Überleitungsausschuss – Aufgaben

Paragraph 538 d,

  1. Absatz eins,Der Überleitungsausschuss hat zur Vorbereitung der Zusammenführung nach Paragraph 538 a, aus seinen Mitgliedern jedenfalls zwei Ausschüsse einzusetzen, und zwar einen Strukturausschuss und einen Organisationsentwicklungsausschuss. Der Strukturausschuss hat dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bis längstens 30. Juni 2002 einen Bericht über den Fortgang der Zusammenführung zu erstatten; der Organisationsentwicklungsausschuss hat dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bis längstens 31. August 2002 einen Bericht über die Personalstruktur der zusammenzuführenden Pensionsversicherungsanstalten zu erstatten.
  2. Absatz 2,Folgende Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten sind, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte (Paragraphen 448, 449,), allein durch den Überleitungsausschuss zu fassen:
    1. Ziffer eins
      sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist;
    2. Ziffer 2
      Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit welchen Verfügungen über einen 200 000 € übersteigenden Betrag getroffen werden;
    3. Ziffer 3
      sämtliche Beschlüsse betreffend Bedienstete im leitenden (DO. A/Gehaltsgruppe G), höheren (DO. A/Gehaltsgruppe F) oder gehobenen Dienst (DO. A/Gehaltsgruppe E);
    4. Ziffer 4
      sämtliche Beschlüsse betreffend Bedienstete der kollegialen Führung im Sinne des Paragraph 6 a, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, soweit diese Personen nicht unter Ziffer 3, Berücksichtigung finden.
  3. Absatz 3,Der Überleitungsausschuss kann, unbeschadet des Absatz 2,, sämtliche Entscheidungen, die in den Aufgabenbereich des Vorstandes (Paragraph 434,) der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter oder der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten fallen und die sich auf die Zusammenführung der beiden Versicherungsträger auswirken, mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und des Bundesministers für Finanzen jederzeit an sich ziehen. Im Übrigen haben die Vorstände der zusammenzuführenden Versicherungsträger die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Obliegenheiten bis 31. Dezember 2002 zu erfüllen.
  4. Absatz 4,Der Überleitungsausschuss bestellt für die künftige Pensionsversicherungsanstalt bis zum 31. Mai 2002 mit Wirkung ab 1. Juni 2002 den leitenden Angestellten und dessen ständigen Stellvertreter sowie mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 den leitenden Arzt und dessen ständigen Stellvertreter; darüber hinaus erlässt er für die Pensionsversicherungsanstalt bis zum 31. Dezember 2002 eine vorläufige Satzung. Diese tritt unter Bedachtnahme auf Paragraph 455, Absatz eins, mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  5. Absatz 5,Für die Zeit vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2002 führt der leitende Angestellte der künftigen Pensionsversicherungsanstalt die Bürogeschäfte der zusammenzuführenden Versicherungsträger.
  6. Absatz 6,Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten haben dem Überleitungsausschuss auf sein Verlangen sämtliche zur Erfüllung der diesem nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuss kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder (Stellvertreter) auch unmittelbar bei den einzelnen Versicherungsträgern durchführen.
  7. Absatz 7,Der Überleitungsausschuss kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten Vertreter entsenden, denen beratende Funktion zukommt. Er ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihm auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40121065