Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

19.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Spielgeheimnis

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Die Veranstalter von dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspielen, ihre Organmitglieder, Beschäftigte, Vertragspartner sowie sonst für die Veranstalter tätige Personen, haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht
    1. Ziffer eins
      in Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der StPO;
    2. Ziffer 2
      gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten;
    3. Ziffer 3
      gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;
    4. Ziffer 4
      wenn der Spielteilnehmer der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt;
    5. Ziffer 5
      in Fällen des Paragraph 25, Absatz 6 und 7;
    6. Ziffer 6
      in den Fällen der Paragraphen 19 und 31 sowie
    7. Ziffer 7
      in Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren nach Paragraphen 52 bis 54,