Glücksspielgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2013,
Paragraph 22
19.08.2010
02.08.2013
Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb einer weiteren Spielbank durch Erteilung einer Konzession gemäß Paragraph 21, übertragen, wenn er diese zum ausschließlichen Betrieb eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel beschränkt. Dabei reduziert sich das erforderliche eingezahlte Grundkapital auf mindestens 5 Millionen Euro.