Kurztitel

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Einfuhrbewilligung und Meldung

Paragraph 2,

Anmerkung, Absatz eins bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,)

  1. Absatz 6Für die Einfuhr von Waren im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, die
    1. Ziffer eins
      in einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassen sind und aus einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Österreich verbracht werden,
    2. Ziffer 2
      in einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassen sind und aus einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes zum Zwecke der Wiederausfuhr in der für den Zielstaat bestimmten Aufmachung nach Österreich verbracht werden, oder
    3. Ziffer 3
      für die klinische oder nichtklinische Prüfung bestimmt sind und in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind und aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz nach Österreich verbracht werden,
    ist in den Fällen des Absatz 3, eine Einfuhrbewilligung nicht erforderlich. Über die getätigte Einfuhr hat binnen sechs Monaten eine Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu erfolgen. Die Meldung hat die Bezeichnung und Menge der einzuführenden Arzneispezialität, Angaben zur näheren Zweckbestimmung der jeweiligen Einfuhr sowie die für den Anwender bestimmte Gebrauchsanweisung zu enthalten. Im Fall der Ziffer 2, sind der Zielstaat, im Falle der Ziffer 3, die Prüfzentren, für die die jeweiligen Arzneispezialitäten bestimmt sind, zu benennen.

    Anmerkung, Absatz 6 a bis 12 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,)

Anmerkung

Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 81 a, des Arzneimittelgesetzes außer Kraft vergleiche Paragraph 26, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2010,).

Schlagworte

Humanmittel, Tierkrankheit

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

20001742

Dokumentnummer

NOR40120732