Genossenschaftsinsolvenzgesetz
RGBl. Nr. 105 aus 1918, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,
BG
Paragraph 17
01.08.2010
GenIG
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Ein Sanierungsverfahren ist auch bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zulässig. Die Bestimmung des Paragraph 16, findet sinngemäß Anwendung. Im Vermögensverzeichnisse (Paragraph 169, IO) sind auch die Beträge, mit denen die einzelnen Genossenschafter für die Deckung eines Abganges haften, und die voraussichtlich aus der Haftung einbringlichen Beträge anzugeben.
07.07.2026
10001739
NOR40120715