(12)Absatz 12,Verweise in diesem Bundesgesetz auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), gelten gleichzeitig als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961. Insbesondere entspricht die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach § 14 BDG 1979 der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach § 83 Abs. 1 oder 2 RStDG, die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979 der Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 87 Abs. 1 RStDG und die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 der Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b RStDG.Verweise in diesem Bundesgesetz auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), gelten gleichzeitig als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,. Insbesondere entspricht die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach Paragraph 14, BDG 1979 der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach Paragraph 83, Absatz eins, oder 2 RStDG, die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15, BDG 1979 der Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Paragraph 87, Absatz eins, RStDG und die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 der Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den Paragraphen 76 a, oder 76b RStDG.