Kurztitel

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Abkürzung

BGStG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die Verwaltung des Bundes einschließlich der von ihm zu beaufsichtigenden Selbstverwaltung und einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten weiters für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung sowie für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses, soweit es jeweils um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist.
  3. Absatz 3,Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ist der in Paragraph 7 a, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, geregelte Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20004228

Dokumentnummer

NOR40120693