Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 79, Absatz 106,

Text

Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung sind insbesondere Paragraph 7,, mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 2 und 3, sowie die Paragraphen 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Pensionsversicherungsanspruch tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß Paragraph 37, erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.
  2. Absatz 2,Der Anspruch weiblicher Versicherter auf Wochengeld gemäß Paragraph 162, ASVG auf Grund der nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug geltenden Schutzfrist gemäß Paragraph 122, Absatz 2 und 3 ASVG wird durch den Anspruch auf Krankenversicherung gemäß Absatz eins, nicht beseitigt.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40120684