Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 b,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Paragraph 22 b,

Der Bund gewährt den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien unter folgenden Voraussetzungen eine Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt:

  1. Ziffer eins
    Für Kärnten, Niederösterreich und Steiermark gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Die jährlichen Einnahmen des Landes und der Gemeinden dieses Landes aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (Paragraph 13 a,) sind geringer als der Garantiebetrag des Landes.
    2. Litera b
      Die jährlichen Garantiebeträge betragen für

 

 

Kärnten

8,4 Millionen Euro

Niederösterreich

20,0 Millionen Euro

Steiermark

18,1 Millionen Euro

  1. Litera c
    Die Garantiebeträge werden aliquot gekürzt, wenn in einem Land das Höchstausmaß des Zuschlags nicht ausgeschöpft wird oder wenn die höchstzulässige Anzahl von Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, GSpG nicht oder nicht ganzjährig erreicht wird oder wenn Glücksspielautomaten von den Konzessionären nicht ganzjährig betrieben werden oder wenn in den Bewilligungen die Bedingungen für den Spielverlauf unter den Grenzen des Paragraph 5, Absatz 5, GSpG bleiben. Wenn in einem Land die Gesamtzahl an Glücksspielautomaten die Höchstzahl nach Paragraph 5, Absatz eins, GSpG in der Übergangszeit (Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG) überschreitet, so kürzen die Einnahmen aus den Vergnügungssteuern des Landes und der Gemeinden aus jenen Glücksspielautomaten die aliquotierte Garantiesumme, mit denen die Höchstzahl nach Paragraph 5, Absatz eins, GSpG überschritten wird; als Einnahmen aus den Vergnügungssteuern gelten diejenigen, die bei Ausnützen des landesgesetzlich geregelten Höchstausmaßes zum Stand 1. Jänner 2010 zu erzielen sind.
  2. Litera d
    Die Bedarfszuweisung beträgt in diesem Fall 100% der Differenz zwischen dem Garantiebetrag und den Einnahmen der Länder und Gemeinden aus dem Zuschlag.
  1. Ziffer 2
    Für Wien gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Die jährlichen Einnahmen Wiens (als Land und Gemeinde) aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (Paragraph 13 a,) und aus den Vergnügungssteuern aus Glücksspielautomaten sind geringer als der Garantiebetrag des Landes.
    2. Litera b
      Der jährliche Garantiebetrag beträgt 55,0 Millionen Euro.
    3. Litera c
      Die Bedarfszuweisung beträgt in diesem Fall 100% der Differenz zwischen dem Garantiebetrag und den Einnahmen Wiens aus dem Zuschlag und Vergnügungssteuern aus Glücksspielautomaten. Dieser Prozentsatz wird aliquot gekürzt, wenn in Wien das Höchstausmaß des Zuschlags nicht ausgeschöpft wird oder wenn die höchstzulässige Anzahl von Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, GSpG nicht oder nicht ganzjährig erreicht wird oder wenn Glücksspielautomaten von den Konzessionären nicht ganzjährig betrieben werden.
    4. Litera d
      Die Bedarfszuweisung ist mit den Einnahmen des Bundes aus der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe aus Standorten in Wien begrenzt.
  2. Ziffer 2 a
    Der aliquotierte Garantiebetrag gemäß Ziffer eins, Litera b und c bzw. die aliquotierte Bedarfszuweisung gemäß Ziffer 2, Litera c, wird unbeschadet der Begrenzung gemäß Ziffer 2, Litera d, um die Einnahmen des Bundes aus der VLT-Abgabe erhöht, insoweit die Einnahmen aus einem Steuersatz der Stammabgabe von über 10 % (Paragraph 57, Absatz 7, GSpG) stammen, jedoch höchstens für die Anzahl der Video Lotterie Terminals, um die die Zahl der Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der der Änderung mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, zugelassen worden sind, gegenüber dem Stand vom 31. Dezember 2009 gesunken ist.
  3. Ziffer 3
    Für die zeitliche Abgrenzung der Einnahmen aus den Zuschlägen sind die Einnahmen aus Zuschlägen der Finanzbehörden des Bundes bestimmend.
  4. Ziffer 4
    Der Bund überweist bis 20. November eines jeden Jahres einen Vorschuss in Höhe von 90% der geschätzten Bedarfszuweisung, die Differenz zum endgültigen Jahresbetrag ist bis 28. Februar des folgenden Jahres zu überweisen. Ein Anteil der Bedarfszuweisung, der dem Anteil der Gemeinden am Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe entspricht, ist von den Ländern für Bedarfszuweisungen an Gemeinden zu verwenden.