Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

19.08.2010

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Text

römisch zwei. Abgabenwesen

(Paragraphen 5 bis 11 F-VG 1948)

A. Ausschließliche Bundesabgaben

Paragraph 7,

Ausschließliche Bundesabgaben sind

  1. Ziffer eins
    die Abgabe von Zuwendungen, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die Vermögensteuer, das Erbschaftssteueräquivalent, die Sonderabgabe von Kreditinstituten und bis zum Ablauf des Jahres 2008 der Wohnbauförderungsbeitrag;
  2. Ziffer 2
    die Stempel- und Rechtsgebühren, die Glücksspielabgabe mit Ausnahme der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe, die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren, Eingabengebühren gemäß dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, der Verwaltungskostenbeitrag gemäß Paragraph 118, der Bundesabgabenordnung, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Straßenbenützungsabgabe, der Altlastenbeitrag, die Sicherheitsabgabe, die Verkehrssicherheitsabgabe (Paragraph 48 a, Absatz 3, des Kraftfahrgesetzes 1967), der Straßenverkehrsbeitrag, die Sonderabgabe von Erdöl;
  3. Ziffer 3
    die EU-Quellensteuer, die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Kosten.