Absatz eins,Die FMA hat den Kreditinstituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
- Ziffer eins2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 103,, gerechnet pro Jahr für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
- Ziffer 25 vH über der jeweiligen Bankrate der Unterschreitung der flüssigen Mittel ersten Grades gemäß Paragraph 25, Absatz 7,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage; von dem Fehlbetrag auf das erforderliche Ausmaß an flüssigen Mitteln ersten Grades sind die Beträge, mit denen das Kreditinstitut sein Mindestreserve-Soll (Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 2818/98 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht, ABl. Nr. L 356 vom 30. Dezember 1998) unterschreitet, abzusetzen;
- Ziffer 32 vH der Unterschreitung der flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß Paragraph 25, Absatz 12,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
- Ziffer 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2000,);
- Ziffer 50,5 vH der Überschreitung der offenen Fristigkeitspositionen gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2 und 3, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
- Ziffer 62 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß Paragraph 27, Absatz 15,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes; dies gilt auch bei Überschreitung der Großveranlagungsgrenze gemäß Paragraph 27, Absatz 16