Kurztitel

Allgemeines Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

APG

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Wegfall der Alterspension

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) und die Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,) fallen in dem Zeitraum weg, in dem die leistungsbeziehende Person vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins bis 4 besteht. Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des ersten Satzes gelten auch Zeiten des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
  2. Absatz 2,Zum Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters ist die Leistung - mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages nach den Paragraphen 248, Absatz eins, ASVG, 141 Absatz eins, GSVG und 132 Absatz eins, BSVG – von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Korridorpension (Paragraph 4, Absatz 2,) weggefallen ist, um 0,55% und für jeden Monat, in dem die Schwerarbeitspension (Paragraph 4, Absatz 3,) weggefallen ist, um 0,312% zu erhöhen. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20003831

Dokumentnummer

NOR40120608