Kurztitel

Ratingagenturenvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.08.2010

Außerkrafttretensdatum

28.12.2011

Text

Zuständige Behörde

Paragraph 2,

 Die FMA ist die für den EWR-Mitgliedstaat Österreich zuständige Behörde für die Zwecke der EG-Verordnung und nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die einer zuständigen Behörde gemäß der EG-Verordnung zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der EG-Verordnung zu überwachen. Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach diesem Bundesgesetz und der EG-Verordnung hat die FMA insbesondere auch die Leitlinien nach Artikel 21, der EG-Verordnung zu berücksichtigen.