Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 156 d

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Text

Zuständigkeit und Verfahren

Paragraph 156 d,

  1. Absatz eins,Die Entscheidungen über die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest und den Widerruf stehen dem Leiter der Justizanstalt zu, in der die Freiheitsstrafe im Zeitpunkt der Antragstellung vollzogen wird oder in der sie zu vollziehen wäre, wenn die Unterkunft des Strafgefangenen oder Verurteilten im Sprengel desjenigen Landesgerichtes gelegen ist, in dem auch die Justizanstalt liegt, und diese über Einrichtungen zur elektronischen Überwachung verfügt (Paragraph 156 b, Absatz 2,). Wird der Strafgefangene in einer anderen Anstalt angehalten, kommt die Entscheidung über die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest der Vollzugsdirektion zu, die im Falle der Genehmigung des Antrags zugleich die erforderliche Strafvollzugsortsänderung zu verfügen hat. Paragraph 135, Absatz 2, erster Satz letzter Halbsatz und zweiter Satz sowie Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Zugleich mit der Bewilligung des Vollzugs der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests sind dem Strafgefangenen die Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt (Paragraph 156 b, Absatz 2,) sowie der von ihm zu entrichtende Betrag des Kostenersatzes (Paragraph 156 b, Absatz 3,) aufzuerlegen und ihm erforderlichenfalls Betreuung durch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person (Paragraph 29 c, Bewährungshilfegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010,) zu gewähren.
  3. Absatz 3,Wurde der Rechtsbrecher wegen einer im Paragraph 52 a, Absatz eins, StGB genannten strafbaren Handlung verurteilt, so ist vor Entscheidung zur Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 156 c, Absatz eins, Ziffer 4, eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen.
  4. Absatz 4,Kann über den Antrag eines Verurteilten nicht innerhalb der Frist des Paragraph 3, Absatz 2, entschieden werden, so ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig zu hemmen, wenn der Antrag nicht offenbar aussichtslos ist. Wird dem Antrag stattgegeben, hat sich die Aufnahme auf die in den Paragraphen 131, Absatz eins, sowie 132 Absatz 4 und 7 vorgesehenen Maßnahmen zu beschränken.