Kurztitel

Immissionsschutzgesetz – Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a,

Inkrafttretensdatum

19.08.2010

Abkürzung

IG-L

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sanierung

Paragraph 13 a,

  1. Absatz einsDie zuständige Behörde (Paragraph 17,) hat dem Inhaber einer Anlage gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer eins,, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Maßnahmen gemäß Paragraph 13, betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.
  2. Absatz 2Ist das Sanierungskonzept (Absatz eins,) zur Erfüllung der im Programm festgelegten Anforderungen geeignet, ist es von der Behörde – erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen – zu genehmigen. Weiters sind die für eine Änderung der Anlage geltenden Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften anzuwenden. Dem Inhaber der Anlage ist die Verwirklichung des genehmigten Konzepts innerhalb der sich aus dem Programm gemäß Paragraph 9 a, ergebenden Frist aufzutragen. In den Fällen des Paragraph 17, Absatz 2, ist die nach den Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde vor Erlassung des Bescheids zu hören.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR40120334