Absatz einsDie zuständige Behörde (Paragraph 17,) hat dem Inhaber einer Anlage gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer eins,, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Maßnahmen gemäß Paragraph 13, betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.