Absatz einsFür Anlagen oder Anlagenkategorien gemäß Paragraph 2, Absatz 10, können folgende Maßnahmen angeordnet werden:
- Ziffer einsBegrenzung der Emission von Luftschadstoffen nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anordnungen gemäß Paragraph 10, gültigen Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002), ausgenommen bei Anlagen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten der Anordnungen gemäß Paragraph 10, nach dem Stand der Luftreinhaltetechnik genehmigt oder saniert worden sind;
- Ziffer 2andere emissionsmindernde Maßnahmen, insbesondere
- Litera ader Einsatz emissionsarmer Brennstoffe, Stoffe, Zubereitungen und Produkte, sofern die Versorgung mit diesen sichergestellt und die Anlage zum Einsatz derselben geeignet ist und der Einsatz nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmer oder zu erhöhten Treibhausgasemissionen führt,
- Litera bdie Erstellung von Immissionsschutzplänen,
- Litera cdie Vorschreibung eines maximalen Massenstroms sowie
- Litera dBeschränkungen oder Verbote des Einsatzes von mobilen technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräten gemäß Absatz 3, mit hohen spezifischen Emissionen.