(3)Absatz 3,Absolvierte Prüfungen oder sonstige Prüfungsnachweise, die nach Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit einschlägigen Ausbildungsordnungen vorgesehen sind oder die auf Grundlage dieser Rechtsmaterien anerkannt werden können (wie beispielsweise Abschlüsse von verwandten Ausbildungen) oder auf Basis der Gewerbeordnung absolvierte Meisterprüfungen oder sonstige anerkannte Befähigungsnachweise für eine einschlägige Gewerbeausübung sind gemäß § 4 Abs. 4 des Fluorierte Treibhausgase–Gesetzes 2009 durch die Prüfstelle in angemessenem Ausmaß zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Prüfungsnachweise über die fachliche Qualifikation in Form von einschlägigen auch praxisbezogenen Ausbildungen an fachlich spezifizierten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Höheren Technischen Lehrgängen, Fachhochschulen und Universitäten. Insoweit die EU-rechtlichen Anforderungen dadurch nicht erfüllt sind, hat sich die Prüfung nur auf die Teilbereiche zu beziehen, die nicht abgedeckt sind. Die Wiederholung einer Prüfung oder einer Teilprüfung ist möglich. Ergibt die Berücksichtigung von durch die vorgenannten Nachweise belegten Qualifikationen hinsichtlich maßgeblicher im Anhang geregelter Tätigkeiten, dass die Voraussetzungen für die in § 5 Abs. 1 Z 2 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 festgelegte Übergangsfrist erfüllt sind, so ist dies schriftlich zu dokumentieren.Absolvierte Prüfungen oder sonstige Prüfungsnachweise, die nach Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit einschlägigen Ausbildungsordnungen vorgesehen sind oder die auf Grundlage dieser Rechtsmaterien anerkannt werden können (wie beispielsweise Abschlüsse von verwandten Ausbildungen) oder auf Basis der Gewerbeordnung absolvierte Meisterprüfungen oder sonstige anerkannte Befähigungsnachweise für eine einschlägige Gewerbeausübung sind gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Fluorierte Treibhausgase–Gesetzes 2009 durch die Prüfstelle in angemessenem Ausmaß zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Prüfungsnachweise über die fachliche Qualifikation in Form von einschlägigen auch praxisbezogenen Ausbildungen an fachlich spezifizierten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Höheren Technischen Lehrgängen, Fachhochschulen und Universitäten. Insoweit die EU-rechtlichen Anforderungen dadurch nicht erfüllt sind, hat sich die Prüfung nur auf die Teilbereiche zu beziehen, die nicht abgedeckt sind. Die Wiederholung einer Prüfung oder einer Teilprüfung ist möglich. Ergibt die Berücksichtigung von durch die vorgenannten Nachweise belegten Qualifikationen hinsichtlich maßgeblicher im Anhang geregelter Tätigkeiten, dass die Voraussetzungen für die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 festgelegte Übergangsfrist erfüllt sind, so ist dies schriftlich zu dokumentieren.