Heimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiter
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2012,
01.04.2010
31.03.2011
materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2011,
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für das Kuvertieren, Adressieren, Adjustieren oder Verpacken von Waren durch Heimarbeiter erlassen wird
StF: BGBl. II Nr. 233/2010
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 12. Juli 2010 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen: