Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 57/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2010,
Text
ARTIKEL 15
Das Abkommen endet fünfzig (50) Jahre nach seinem Inkrafttreten.
Bezüglich der Anwendung des Abkommens einigen sich die Vertragsstaaten auf die englische Sprache als Verkehrssprache.
Der Anhang des Abkommens ist untrennbarer Bestandteil des Abkommens.
Das Abkommen wird in fünffacher Ausfertigung in englischer Sprache unterzeichnet. Die Republik Türkei handelt als Depositar im Sinne dieses Vertrages.
Zum Zeugnis dessen haben die ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichner das Abkommen unterschrieben.
Ankara (Türkei), den 13. Juli 2009