Die Beachtung des Gemeinschaftsrechts stellt keine Verletzung des Abkommens dar. Ausdrücke oder Begriffe in diesem Abkommen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht herleiten, sind in Übereinstimmung mit dem Fallrecht des Europäischen Gerichtshofs oder des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften auszulegen. Besteht kein Fallrecht, ist einvernehmlich davon auszugehen, dass durch die Auslegung von Ausdrücken oder Begriffen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht herleiten, die Auslegung des gemeinschaftlichen Besitzstandes (acquis communautaire) durch den Europäischen Gerichtshof oder das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nicht berührt oder beeinträchtigt wird.