Jeder Vertragsstaat stellt im Zusammenhang mit einzelnen Abschnitten der Projekttätigkeit die steuerliche Gleichbehandlung der inländischen Nabucco-Gesellschaft mit anderen Steuerinländern, anderen inländischen Unternehmen oder vergleichbaren grenzüberschreitenden Pipelineprojekten sicher, die unter denselben Bedingungen nach allgemein geltenden Steuergesetzen wirtschaftlich tätig sind. Ferner stellt jeder Vertragsstaat sicher, dass die steuerliche Behandlung ansonsten auf Grundlage der in der betreffenden Projektvereinbarung festgehaltenen Regelungen erfolgt.