Kurztitel

Nabucco-Projekt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10,

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2060

Text

ARTIKEL 10

  1. 10 Punkt eins
    Jeder Vertragsstaat ist bestrebt, die Einräumung, die Gewährung oder den Erwerb der zur Realisierung des Projekts erforderlichen Landrechte zu fairen, transparenten, gesetzlich durchsetzbaren und handelsüblichen Bedingungen zu ermöglichen und zu fördern.
  2. 10 Punkt 2
    Alle Vertragsstaaten kooperieren miteinander und mit den Nabucco-Gesellschaften bei der Einführung einschlägiger technischer Standards, Sicherheits- und Umweltnormen.