Vorbehaltlich etwaiger sektorspezifischer Rechtsvorschriften oder anderer gebräuchlicher rechtlicher Auflagen sorgen die Vertragsstaaten dafür, dass die Nationalen Betreibergesellschaften von einer rechtlichen und regulatorischen Rahmenordnung profitieren, die ihnen Eigentums- und Betreiberrechte über die betroffenen Abschnitte des Nabucco-Projekts und über alle anderen projektrelevanten Wirtschaftsgüter gewährt, die auf ihrem Staatsgebiet mit den in Artikel 3 genannten Einschränkungen zum Einsatz kommen.