Die Vertragsstaaten sehen von einer zusätzlichen projektspezifischen Besteuerung der Nabucco-Gesellschaften oder des Nabucco-Projekts oder von der Erfüllung diskriminierender steuerlicher oder rechtlicher Auflagen oder der Durchführung gebräuchlicher Maßnahmen mit vergleichbaren Folgen ab, wenn die wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen des Nabucco-Projekts hierdurch beeinträchtigt werden. Dieses Verbot gilt insbesondere für Auflagen in Bezug auf Eigentumsfragen, darunter die Abtretung und Übertragung von Eigentum, der geographische Geltungsbereich des Eigentumsübergangs oder der Besitz des Erdgases im Nabucco-Projekt oder einzelnen Projektabschnitten. Diese Regelung ist nicht auf gebräuchliche Maßnahmen des Steuer- oder Gesellschaftsrechts anwendbar.