Nabucco-Projekt
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2010,
Artikel 6,
01.08.2010
31.07.2060
Die Vertragsstaaten respektieren alle Kommerziellen Vereinbarungen unter den Nabucco-Gesellschaften (oder unter verbundenen Unternehmen oder Gesellschaftern der Nabucco-Gesellschaften), zwischen den Nabucco-Gesellschaften (oder verbundenen Unternehmen oder Gesellschaftern der Nabucco-Gesellschaften) und den Vertragsstaaten und/oder den Nabucco-Gesellschaften (oder verbundenen Unternehmen oder Gesellschaftern der Nabucco-Gesellschaften) und Dritten zur Gewährleistung der Liefersicherheit für die Vertragsstaaten, sofern diese mit geltendem nationalem Recht, mit internationalem Recht und – bei Vertragsstaaten, die zugleich Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind – mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.