Nabucco-Projekt
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2010,
Artikel 5,
01.08.2010
31.07.2060
Die Vertragsstaaten sind bestrebt, die in Artikel 7 des Abkommens gewährten Schutz- und Sicherheitsbestimmungen auf alle Pipelines und zugehörigen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erweitern, die von Gastransporteuren für den Erdgastransport auf ihrem Staatsgebiet in Verbindung mit dem Nabucco-Projekt genutzt werden. Das Nabucco-Komitee kann gegebenenfalls bestimmen, welche Pipelines in den Geltungsbereich von Artikel 5 des Abkommens fallen.