Kurztitel

Nabucco-Projekt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2060

Text

ARTIKEL 5

Die Vertragsstaaten sind bestrebt, die in Artikel 7 des Abkommens gewährten Schutz- und Sicherheitsbestimmungen auf alle Pipelines und zugehörigen technischen Anlagen und Einrichtungen zu erweitern, die von Gastransporteuren für den Erdgastransport auf ihrem Staatsgebiet in Verbindung mit dem Nabucco-Projekt genutzt werden. Das Nabucco-Komitee kann gegebenenfalls bestimmen, welche Pipelines in den Geltungsbereich von Artikel 5 des Abkommens fallen.