Kurztitel

Nabucco-Projekt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.07.2060

Text

ARTIKEL 4

  1. 4 Punkt eins
    Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, keine diskriminierenden Auflagen oder Bedingungen für Pipelinebesitzer oder Pipelinebetreiber zu schaffen, die ihre eigenen Erdgaspipelines an das Netz der Nabucco-Pipeline angeschlossen haben oder anschließen möchten. Entsprechendes gilt für Gastransporteure, die Transportdienste über das Nabucco-Pipelinesystem erbringen oder erbringen möchten.
  2. 4 Punkt 2
    Die Vertragsstaaten können den Geltungsbereich von Artikel 4.1 einschränken, wenn sie begründete nationale Sicherheitsbedenken haben, die dem Nabucco-Komitee vorzulegen sind.