Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 370,

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Text

Außerordentliches Zurückbehaltungsrecht

Paragraph 370,

  1. Absatz einsDas Zurückbehaltungsrecht kann auch wegen nicht fälliger Forderungen geltend gemacht werden:
    1. Ziffer eins
      wenn über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren eröffnet ist oder der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat;
    2. Ziffer 2
      wenn eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners ohne Erfolg versucht ist.
  2. Absatz 2Der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts steht die Anweisung des Schuldners oder die Übernahme der Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstande zu verfahren, nicht entgegen, sofern die im Absatz eins, Nr. 1, 2 bezeichneten Tatsachen erst nach der Übergabe des Gegenstandes oder nach der Übernahme der Verpflichtung dem Gläubiger bekannt werden.