Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 144,

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 906, Absatz 20,

Text

Fortsetzung nach Insolvenz der Gesellschaft

Paragraph 144,

  1. Absatz einsIst die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, das Insolvenzverfahren aber durch Bestätigung eines Sanierungsplans (Paragraph 152, IO) oder mit Einverständnis der Gläubiger (Paragraph 123 b, IO) aufgehoben worden, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.
  2. Absatz 2Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.