Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 141

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Fortsetzungsbeschluss

Paragraph 141,

  1. Absatz eins,Die Gesellschafter können bei Auflösung der Gesellschaft, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft eintritt (Paragraph 144,), deren Fortbestand beschließen. In den Fällen des Paragraph 131, Ziffer 4, 5, oder 6 erster Fall steht dieses Recht den verbleibenden Gesellschaftern zu.
  2. Absatz 2,Im Fall der Kündigung durch einen Privatgläubiger (Paragraph 135,) scheidet der betreffende Gesellschafter mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Gesellschaft aus.
  3. Absatz 3,Im Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Erklärung gegenüber dem Masseverwalter zu erfolgen hat und der Schuldner mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung als aus der Gesellschaft ausgeschieden gilt.