Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
§ 131
01.08.2010
31.12.2014
Die offene Gesellschaft wird aufgelöst:
1. | durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; | |||||||||
2. | durch Beschluß der Gesellschafter; | |||||||||
3. | durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens; | |||||||||
4. | durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt; | |||||||||
5. | durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens; | |||||||||
6. | durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung. |