Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131,

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Vierter Titel.
Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.

Auflösungsgründe

Paragraph 131,

Die offene Gesellschaft wird aufgelöst:

  1. Ziffer eins
    durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
  2. Ziffer 2
    durch Beschluß der Gesellschafter;
  3. Ziffer 3
    durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
  4. Ziffer 4
    durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt;
  5. Ziffer 5
    durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
  6. Ziffer 6
    durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung.