Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,
Text
Vierter Titel.
Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.
Auflösungsgründe
§ 131.Paragraph 131,
Die offene Gesellschaft wird aufgelöst:
durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
durch Beschluß der Gesellschafter;
durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
durch den Tod eines Gesellschafters, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt;
durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung.