Kurztitel

Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4,

Inkrafttretensdatum

15.07.2010

Text

Anhang 4

QUALIFIKATIONSERFORDERNISSE FÜR DIE BEFUGTEN ORGANE (SAFA-INSPEKTOREN)

Die befugten Organe müssen den nachfolgend angeführten Qualifikationskriterien entsprechen.

1. Qualifikationskriterien 1.1. Zulassungskriterien

Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Kandidaten für eine Qualifikation als SAFA-Inspektor als Voraussetzung für die Zulassung zur Qualifikation über die notwendige luftfahrttechnische Ausbildung und/oder die praktischen Kenntnisse verfügen, die für ihre(n) Inspektionsbereich(e) von Bedeutung sind, nämlich:

  1. Ziffer eins
    Betrieb von Luftfahrzeugen;
  2. Ziffer 2
    Erteilung von Lizenzen für die Besatzung;
  3. Ziffer 3
    Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen;
  4. Ziffer 4
    Gefahrgüter.

1.2. Ausbildungsanforderungen

Vor der Qualifizierung müssen die Kandidaten eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, die sich aus folgenden Komponenten zusammensetzt:

1.3. Anforderungen zur Wahrung der Gültigkeit der Qualifikation

Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Inspektoren nach Erhalt der Qualifikation deren Gültigkeit durch folgende Maßnahmen wahren:

  1. Ziffer eins
    Absolvierung regelmäßiger Lehrgänge in Form theoretischer Schulungen durch eine SAFA-Ausbildungseinrichtung im Sinne von Pkt. 2;
  2. Ziffer 2
    Durchführung einer Mindestanzahl von Vorfeldinspektionen innerhalb eines jeden Zwölfmonatszeitraums nach dem zuletzt absolvierten SAFA-Lehrgang, sofern der betreffende Inspektor nicht auch gleichzeitig ein befugter Flugbetriebs- oder Lufttüchtigkeitsinspektor der zuständigen Behörde ist und regelmäßig Überprüfungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen in Vollziehung nationaler Gesetze und Verordnungen vornimmt.

1.4. Anleitungen

Die zuständige Behörde hat die von der EASA erarbeiteten und veröffentlichten ausführlichen Anleitungen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Pkt. 1.1, 1.2 und 1.3 in die Praxis zu beachten.

2. SAFA-Ausbildungseinrichtungen

2.1. Eine SAFA-Ausbildungseinrichtung kann Teil der zuständigen Behörde oder eine Drittorganisation sein.

Eine Drittorganisation kann

2.2. Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die in Pkt. 1.2 und Pkt. 1.3 Ziffer eins, genannten Lehrgänge zumindest im Einklang mit den einschlägigen von der EASA erstellten und am jeweils letzten Stand veröffentlichten Lehrplänen durchgeführt werden.

2.3. Die zuständige Behörde hat für den Fall, dass sie eine Drittorganisation für die SAFA-Lehrgänge heranzieht, ein System zur Bewertung derselben einzurichten. Dieses System muss einfach, transparent und verhältnismäßig sein und den von der EASA erstellten und veröffentlichten Anleitungen Rechnung tragen. In einem derartigen System können die von anderen Mitgliedstaaten vorgenommenen Bewertungen berücksichtigt werden.

2.4. Eine Drittorganisation darf nur genutzt werden, wenn die Bewertung zeigt, dass der Lehrgang im Einklang mit den einschlägigen von der EASA erstellten und veröffentlichten Lehrplänen durchgeführt wird.

2.5. Die zuständige Behörde hat ihr Ausbildungsprogramm und ihr System zur Bewertung von Drittorganisationen so anzupassen, dass diese etwaige Empfehlungen infolge von Prüfungen zur Kontrolle der Normung widerspiegeln, die von der EASA im Einklang mit der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 festgelegten Arbeitsweise durchgeführt werden.

2.6. Die zuständige Behörde kann die EASA ersuchen, eine Ausbildungseinrichtung zu prüfen und eine Stellungnahme abzugeben, auf die sie ihre eigene Bewertung stützen kann.

3. Leitende Inspektoren

3.1. Die zuständige Behörde kann leitende Inspektoren unter der Voraussetzung ernennen, dass diese den geltenden Qualifikationskriterien entsprechen, die sie selbst erstellt.

3.2. Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die in Pkt. 3.1 genannten Kriterien zumindest die nachfolgend genannten Anforderungen umfassen, wobei der Kandidat

3.3. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die von ihren leitenden Inspektoren vermittelte praktische Ausbildung und/oder Ausbildung am Arbeitsplatz sich auf die einschlägigen, von der EASA erstellten und veröffentlichten Lehrpläne stützt.

3.4. Die zuständige Behörde kann ihre leitenden Inspektoren auch beauftragen, Auszubildenden anderer Mitgliedstaaten eine praktische Ausbildung und/oder Ausbildung am Arbeitsplatz zu vermitteln.