die Zulassungskriterien gemäß Pkt. 1.1 des Anhang 4 erfüllen,
Sicherheitsmaßnahmen bei ausländischen Luftfahrzeugen und Luftfahrtunternehmen
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2010,
Paragraph 17,
15.07.2010
Jene Organe, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen befugt waren, gelten als qualifiziert im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern sie